Einvernehmliche Scheidung in Österreich – Ablauf und Voraussetzungen
Wenn beide Ehegatten die Ehe beenden wollen und sich über die Folgen einig sind, ist die einvernehmliche Scheidung nach § 55a Ehegesetz (EheG) in der Regel der rascheste und kostengünstigste Weg. Ein Verschulden muss dabei nicht geprüft werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Voraussetzungen, die notwendige Vereinbarung und den Ablauf beim Bezirksgericht.
1. Voraussetzungen
Eine einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
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Aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft: Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben. Getrennte Wohnungen sind dafür nicht zwingend erforderlich; entscheidend ist, dass die Ehegatten nicht mehr als Paar zusammenleben.
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Unheilbare Zerrüttung: Beide Ehegatten gestehen zu, dass das eheliche Verhältnis unheilbar zerrüttet ist.
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Gemeinsamer Antrag: Die Scheidung wird von beiden Ehegatten gemeinsam beim Gericht beantragt.
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Vereinbarung über die Scheidungsfolgen: Die Ehegatten legen eine schriftliche Vereinbarung über die wesentlichen Scheidungsfolgen vor oder schließen sie vor Gericht (siehe Punkt 2).
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Elternberatung bei minderjährigen Kindern: Haben die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder, ist vor der Scheidung eine Bescheinigung über eine Beratung über die spezifischen Bedürfnisse der Kinder vorzulegen (§ 95 Abs 1a AußStrG).
2. Die Scheidungsfolgenvereinbarung
Kernstück der einvernehmlichen Scheidung ist die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Sie muss jedenfalls folgende Punkte regeln:
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Kinder: Obsorge bzw. hauptsächlicher Aufenthalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder, Kontaktrecht (Besuchsrecht) und Kindesunterhalt.
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Ehegattenunterhalt: ob und in welcher Höhe ein Ehegatte dem anderen nach der Scheidung Unterhalt leistet – oder ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht.
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Vermögensaufteilung: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, insbesondere der Ehewohnung, sowie Regelung gemeinsamer Schulden und Kredite.
Regelungen, die die Kinder betreffen, bedürfen der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht, das dabei das Kindeswohl prüft. Gehören Liegenschaften oder Wohnungseigentum zum Vermögen, sollte die Vereinbarung so formuliert sein, dass sie unmittelbar im Grundbuch durchgeführt werden kann.
Die Vereinbarung hat weitreichende und oft dauerhafte Folgen – etwa bei einem Unterhaltsverzicht oder der Übertragung einer Wohnung. Eine spätere Abänderung ist nur eingeschränkt möglich. Eine sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Prüfung vor dem Gerichtstermin ist daher empfehlenswert.
3. Ablauf beim Bezirksgericht
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Vorbereitung: Klärung der Vermögenslage, Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung und gegebenenfalls Absolvierung der Elternberatung.
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Antrag: Einbringung des gemeinsamen Scheidungsantrags beim zuständigen Bezirksgericht – grundsätzlich jenem, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten bzw. einer von ihnen noch hat.
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Gerichtstermin: Beide Ehegatten erscheinen persönlich. Das Gericht befragt sie zu den Voraussetzungen; die Vereinbarung wird – sofern nicht bereits schriftlich vorgelegt – als gerichtlicher Vergleich protokolliert.
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Beschluss und Rechtskraft: Das Gericht spricht die Scheidung mit Beschluss aus. Verzichten beide Ehegatten im Termin auf Rechtsmittel, wird der Beschluss in der Regel sofort rechtskräftig; die Ehe ist damit geschieden.
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Umsetzung: Durchführung der Vereinbarung, z. B. Grundbuchseintragungen, Kontoauflösungen, Meldungen an Behörden und Versicherungen.
4. Dauer und Kosten
Eine gesetzliche Verfahrensdauer gibt es nicht. Liegt eine vollständige, unterschriftsreife Vereinbarung vor, kann die Scheidung häufig in einem einzigen Gerichtstermin erledigt werden; die Wartezeit auf den Termin hängt von der Auslastung des jeweiligen Gerichts ab.
An Gerichtsgebühren fallen eine Pauschalgebühr für den Scheidungsantrag sowie eine Gebühr für den Vergleich über die Scheidungsfolgen an. Die Gebühren wurden mit 1. August 2026 angepasst; die Gebühren betragen seither insgesamt 812 Euro. Die Ehegatten haften für die Gerichtsgebühren grundsätzlich gemeinsam. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für die Elternberatung, Grundbuchseintragungen und die anwaltliche Beratung.
5. Wann ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich?
Fehlt das Einvernehmen über die Scheidung selbst oder über einen der genannten Punkte, kommt eine einvernehmliche Scheidung nicht in Betracht. Dann bleibt der Weg einer streitigen Scheidung, etwa wegen Verschuldens (§ 49 EheG) oder wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren (§ 55 EheG). Oft gelingt es aber, offene Fragen im Rahmen von Verhandlungen oder einer Mediation zu klären und doch noch eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
Unsere Unterstützung
Wir beraten Sie zu Ihrer individuellen Situation, erstellen die Scheidungsfolgenvereinbarung und begleiten Sie zum Gerichtstermin. Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch: Telefon +43 316 810358 oder office@jantscher-widnig.at.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.
